wege vnd mittel helffen bedacht sein / damit dem fürkommen werde. Gleichwol aber sollen die Gerichter ohnegewisse vrsach nit verdechtig oder partheilich gehaltenwerden.Das keine gebroͤder vff eine zeit oder zugleich Scheffen seien.Achdem sich auch nit geburt / das zweenoder mehr gebroͤder vff eine zeit oder zuge-leich in einem Gericht Scheffen sein / Sosollen vnsere Ambtleut vnnd Beuelhaberdasselbig nit gestatten.Das Vögt / Scholtissen / Richter oderDinger die Gerichter selbsbesitzen.Nsere Voͤgt / Schultheissen / Richter oderDinger sollen die Gerichter selbs besitzen /es were dan / das sie durch eehafften daranverhindert / vnd also in jre platzen yemandAanders zuueroꝛdnē notwendig verurſacht.Das obgemelte Beuelhaber so die Ge-richter besitzen / auch Botten / rc. nicmit Scheffen seien.Erurte vnsere Voͤgt /Schultheissen / Rich-ter / Dinger / Botten oder dergleichen perso-nen / sollen nit mit Scheffen sein / noch vrtheilen helffen.
Druckschrift
Ordnung wes vnser || Wilhelms Hertzogen zu Gulich || Cleue vnnd Berge/ Grauen zu || der Marck vnnd Rauenszberg/ || Herren zu Rauenstein / [et] c.|| Ambtleut vnnd Beuelha-||ber in bedienung irer ||Ambter sich zu-||halten
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