47„zu hoch oder gering anzusetzen, vor allen Dingen auch auf die-„jenige, welche bei den jetzigen Zeiten durch Handel oder sonst„viel gewonnen, ihr Augenmerk zu richten, gestalt, wenn darüber„Recherches angeleget werden oder Klagen einkommen sollten,„sie darüber nachdrücklich bestrafet, und wenn ein oder anderer„zu gering angesetzet, zur Bezahlung des Tripli aus ihren eigenen„Mitteln angehalten werden sollen: dahingegen aber auch die„Versicherung ertheilet wird, daß wenn jemand ungebürlich über„sie klagen sollte, die Bestrafung zu ihrer Satisfaction nicht aus-. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .„bleiben wird“Endlich ist als Anhaltspunkt zu der Einschätzung eine Clas-sification angeschlossen, welche die Höhe der Beiträge in denfestgestellten sieben Classen und die näheren Verhältnisse der Bei-tragenden feststellt. Darnach gehören u. A:Praesidenten, Directoren, Grafen,„Zur 1. Classe, à 10 Rthlr.,Barons 2c.„ „ 2. „ à 8 Rthlr., Weinwirthe, Assessores, Professores, Fuselbrenner 2c.„ „ 3. „ à 6 Rthlr., Scheffen, Prediger, Maler, Tanzmeister, Notarii 2c.„ „ 4. „ à 4 Rthlr., Referendarii und AuscultatoresKöche, Land=Trompeter, Schweineschneider, Schornsteinfeger=Meister,Höcker und Höcker=Weiber 2c.„ à 2 Rthlr., Demoiselles, Haushälterinnen,-Kutscher, Jäger, Postillons, Uni-versitaets- und GymnasiorumPedellen 2c.„ „ 6. „ à 1 Rthlr., Kötter und Leibzüchter, Näherinnen, Briefträger, Schulmeister,Küster und Organisten, Barbierer 2c.„ „ 7. „ à 30 Stüber: Tagelöhner, Handwerksburschen,Pförtner 2c.Scharfrichter und Abdecker sind vorhaupts jeder à 2 Rthlr.,deren Knechte zu 1 Rthlr., anzusetzen. Juden müssen nach Pro-portion ihres Vermögens und Gewerbes nach denen darübervorhandenen Tabellen contigentiret werden 2c. Ausgenommensind nur diejenigen, welche aus Armenmitteln leben.n
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Kriegsschauplatz an der Erft und Roer im Sommer 1758 : nebst einer Uebersichtskarte
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47
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