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2 (1892) Anmerkungen
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454
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454 XCVI BEiN'EOICTBEUHER GLAUBE UND BEICHTE III

lateinischen formein Irolz mancher Verschiedenheit hat man vorschnellaus der benulzung derselben quellen zu erklären gesucht, darauf führtjedoch nichts, der glaube stimmt bis zur auferslehung mit dem desHonorius, nur dass in z. 4 die nochmalige aufzählung der drei personenunterlassen, in z. 7 propter nostram salulem übergangen und anstatt li-galug, irrisus, Qagellatus einfach gemartrot gesetzt, sowie in z. 9 bei der'llenfahrl nichts von der erlösung derer, 'die seinen willen hallen getan',erwähnt wird, hierin schon und noch mehr in z. 8, wo dar an anstattgeerucigit wart etwa an daz crüce genegelet wart voraussetzt, zeigt sichdas hereinspielen einer anderen glaubensformel, welche dann von z. 10an die des Honorius ganz verdrängt, die weglassung der abrenuncialionvor dem symbolum findet sich, abgesehen von dem späten Linzer GB.,in welchem sie überhaupt fehlt, nur in dem ebenfalls aus Honorius ab-geleiteten zweiten Wessobrunner GB. und niederdeutschen glauben: siegehl bei Honorius wie hier z. 3 7 f. der beichte voraus, eine genauevergleichung auch dieser letzteren und der übrigen stücke anzustellenist nicht nötig, es genügt einzelnes anzuführen, um das Verhältnis desdeutschen lexles zum lateinischen ins licht zu setzen, der formel dazriwet mich entspricht bei Honorius keine ähnliche und neben so ich sollesteht bei ihm sicut iure dehui: aber wo zum ersten male diese formeinin anwendung kommen sollen, in z. 49. 50, behält der bearbeiter seinevorläge bei: so icli von rehte solle unde so ich wol mahle, weiter untenz. 64. 65 misverslehl er patrem et mattem et domnum meum (vgl. XCIV,15), ändert daher die Ordnung und übersetzt minen sepphäre, minen valer,mine muoler. doch folgt er, abgerechnet die auslassungen, bis z. 75 derquelle im ganzen genau, auch von da an schimmert sie noch durch,aber die beginnende gröfsere Willkür zeigt gleich der unmotivierte Über-gang zu directer anrede an golt und das zu z. 8487 bemerkte, imanfang der admonilio posl indulgentiam fällt suntinl für hahint gesunlitvielleicht dem Schreiber zur last, aber das falsche lougeltche (ignoranter!)gewis nicht, in den abschnitten 'posl fidei adnuncialionem und 'poslconfessionem wird dagegen selbständige bibelkennlnis sichtbar, die freilich,wie z. 30. 31 (vgl. die anm.) zeigt, nicht viel sagen will, der gebraucheiner absolutionsformel, welche von der beim Honorius verwendeten er-heblich, von der Münchner (XCVII, 5963) nur wenig abweicht, hatnichts wunderbares und beruht natürlich darauf, dass der bearbeiter vonder feststehenden einrichlung seiner kirche hierin nicht abwich, dieselbebewanlnis wird es haben, wenn im eingange der beichte das vorliegendeund das Münchner stück den h. Nicolaus; Honorius, die zweite Benedicl-CMbeurer und die Wessobrunner beichte den h. Martin als repraesentanlder beichliger nennen, ebenso ist nur in Benediclb. 2 und Münch. GB. alsmärlyrer der h. Georg, nur in dem letzteren als 'gotles Jungfrau auchMaria Magdalena namentlich aufgeführt, auch sonst ist die vergleichungaller dieser formein unter einander lehrreich, aber doch in ihren einzel-heilen zu unwichtig, um hier angestellt zu werden, wichtig ist nur dasergebnis, dass Honorius von der beichte wie vom glauben (exe. zu XCII)nicht etwa neue formein einführte, sondern die in den gegenden seiner