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2 (1892) Anmerkungen
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365
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LXVI AUS EINEM CAI'ITULAllE 365

uns nirgends bestimmt gesagt, dass die hs., aus welcher Brower sie mitteilte,ein- solcher gewesen sei. es ist daher wahrscheinlich, dass die annäherungdes lateinischen lexles an den Ansegis lediglich von Brower herrührt,der durch abweichungen von der einstimmigen lesarl des capilulars unddes Ansegis sowohl, als auch von dem durch den deutschen voraus-gesetzten lateinischen texte (s. varr. zu lal. 5. 19. 21) Willkür in derbehandlung des letzleren überhaupt verrät, zu der annähme, es seieinmal mehr als das vorliegende capitel übersetzt gewesen, ist kein grundvorhanden, dagegen sehr begreiflich, dass man demselben allein umseiner wichtigkeil willen (vgl. darüber namentlich Beseler erb vertrüge1, 20 ff., auch FSlein Untersuchungen üb. d. deutsche Sachenrecht s. 38//'.)zu fortgesetzter Verkündigung in den kirchen aperlo senr.one ul ab Omnibuspossit intellegi (vgl. Waitz 3, 510 n. 1 = ' 2 622 n. 3) eine Verdeutschungüberschrieb, diese leidet an den gewöhnlichen gebrechen der interlinear-versionen. z. 3 ist aliquein für alium, z. 27 immunitas für immutatio,redeant für reddant genommen, die auslassung von iher vor liimo t. 13(vgl. die varr. zu lal. 13) fällt offenbar der eintraguny in den Ansegiszur last, umgekehrt hat an derselben stelle der mangel eines entsprechen-den Wortes im deutschen lexl die weglassung von ut zur folge geliabt.wenn in der Überschrift ursprünglich thuruch sälichedi selu sineru stand(vgl. varr. zu lal. 1), so erklärt sich der aus fall dieser worle auf die-selbe weise, gegen die von Perlz über einige hss. deutscher rechts- undgeselzbücher (abhandlungen der Berliner akademie 1857) s. 96//'. auf-gestellte, von Slobbe rechtsquellen s. 54 f. n. 10G, s. 235 gebilligte Ver-mutung, das vorliegende denkrnal und das vorhergehende seien 'teile einerrechlshs., worin das salische geselz und der Ansegis zu bequemem hand-gebrauch in einem 8° bände verbunden waren', scheint es nach denvorsiehenden erörlerungen nicht nötig, alle die gründe gellend zu machen,welche ihr sonst noch icidersprechen: dass das 'fragmenl' gerade eincapitel, nicht mehr und nicht weniger, umfasst, dass beide stücke nichteinmal auf denselben allen aufbewahrungsort zurückzuführen sind, denweiten abstand ihrer spräche und anderes, über die letztere hat JGrimmbei Perlz LL. 1, 261 anm. und nach ihm ausführlich WWahlenberg delingua francica Rheni inferioris, Bonnae 1849, s. 7 bis 18 gehandelt,man kann sie nicht höher hinaufrücken, als in den beginn des X oderin den schluss des IX jh. vgl. insbesondere die Schwächung des aus-lautenden ehemals langen o zu u und e (tliie 6, selve 27), dann andern9. 11, sinin 21.

LXV1I DIE STRASSBUUGER EIDE. 540

Cod. Valican. Pal. 1964, jetzt ms. du fonds laiin 9768 der national-bibliolhek zu Paris, aus SMagloire in Paris, 46 bl. 4°, X/XI jh., ent-hält f. l"—13» Nilhardi hisloriarum libri iv. das ausgezogene slücksteht f. I2 b ^—13 bl lib. 3 c. 5. JBodin les six livres de la re'pu-