LXV BRUCHSTÜCK DER LEX SALICA 363
Mone aao. s. 40 bemerkt, die Übersetzung sei nach der mundarlfür die Oberrheiner gemacht, 'von welchen man bis jetzt nicht weiß,dass bei ihnen das salische geselz gegolten habe', über die Ortsbestim-mung s. die vorrede, wenn RDove zs. für deutsches recht 19, 392; zs,für kirchenrecht 4, 173 die ansieht vertritt, es hätten die Franken, 'welchejenseits des Rheins in den gauen an der Nahe, von Worms und Speier,diesseits im flussgebiele des Mains tind untern Neckars saßen nach sali-schem rechte gelebt, so vgl. dagegen Sohm fränkische reichs- und ge-richlsverfassung s. 158. so viel dürfen wir mit ziemlicher Sicherheitbehaupten, dass die Übersetzung nicht in denjenigen gegenden entstandenist, in welchen die überwiegende mehr zahl der bevölkerung nach sali-schem rechte lebte, [vgl. aber jetzt RSchröder forschungen zur deutschengesch. 19, 143 ff., der freilich s. 167 anm. 7 trierischen Ursprung derÜbersetzung ohne grund annimmt.] doch würde es allerdings auffallen,wenn in einer anderen gegend nur die l. salica, die dort auf verhältnis-mäßig wenige menschen anwendung finden konnte, übersetzt worden wäre.was hindert uns aber anzunehmen, dass wir hier ein bruchslück einerverdeutschten Sammelhandschrift, dergleichen meist mit der l. salica be-ginnende Slobbe s. 25 n. 27 zusammenstellt, vor uns haben? mag nundie Verdeutschung ganz zu stände gekommen sein oder nicht, fragt manaber nach der veranlassung eines solchen. Unternehmens, so wird zu-nächst an das bedürfnis der geistlichen 'examinatoren' von 801/802(oben s. 507; Uorelius capilularia 1, 234 f. fixiert das dalum auf baldnach 803) zu denken sein: 'cap. exam.' c. 11, p. 107 Laicos cliam inler-rogo, quomodo legem ipsorum (d. i. iro euua) scianl vel inlelliganl. vgl.aber auch ann. Lauresh. a. 802 (MG. SS. 1, 38) seil el ipse imperator. . . fecil omnes leges in regno suo legi et tradi ('erklären' s. excurszu LV1) im i cu i quo ho mini legem suam.
LXVI AUS EINEM CAPITULARE. 53S
Hs. ehemals in der dombibliolhek zu Trier, jetzt verloren. ChrlirowerS. J. anliquilales Trevirenses (1626) proparasc. c. x p. 35 sp. 2 'LexBlvdvici Avg. el Hlolharii Ccesaris F. ex lib. iv. Franc, legum', danebenam rande 'Lib. 4 Fräc. leg. c. 1 8 ex MS. bibliot. primaria; ecclesiw'.*diese erste ausgäbe ivurde unterdrückt, vgl. Eccard hisl. slud. elgm.linguae germ. p. 149; DClement bibliolheque curieuse 5, 265 — 268.für mich hat den abdruck bei Boretius (s. u.) WMeger mit dem Gbl-linger exemplar (II. Germ. [Wien.] 363" fol.) verglichen, nach der handhabe ich selbst das (großenteils handschriftlich ergänzte) Münchner(Germ. sp. 24 fol.), das PPiper (die älteste deutsche lilteralür s. 126)
* zuerst erwähnt das denkmal MFrelier am 15 mai 1600 s. virortnn cl.et doctorum ad Melchiorem Goldaslum epistolne, Francofurli et Spirm 1688,p. 143.