330 LIV EXHORTATIO AD PLEliEM CHHIST1ANAM
cleriker und laien bezeichnen, es war keine allgemeine reichsversamlung.von dem Kaiser berufene bischöfe (und priester?) berieten die neuenkirchlichen geselze, die majorilät einigle sich über einen geselzvorschlag(jenes zuerst angeführte capitulare), der mit einigen Zusätzen und ände-rungen der redaclion die genehmigung des kaisers erhielt (hs. 4 bei Pertzp. 88 /'. nur in den Zusätzen erscheinen die formein volumus alque iulie-mus c. 22, praecipimus c. 24. c. 26 weist der kaiser weitergehende vor-schlage zurück: iuramento vero eos constringi nolumus); es bleibt zu unter-suchen , ob ganz ohne rücksicht auf die bereits erwähnte dissentierendestimme (vgl. c. 10 p. 108 mit der eiiileitung des cap. exam. p. 107.wenn c. 4 gegen c. 16 des cap. 801 p. 88 und die gleichlautende kano-nische bestimmung gerichtet ist, so ist vielleicht zu beachten, dass die-selbe in die cap. exe. 802 p. 99 /'. nicht aufgenommen worden), hieraufentließ der kaiser die versammelten mit einer praecisierung derjenigenpunkte, auf welche sie bei ihrer 'examinalio' besonders zu achten hallen(cap. V ine. a.). diese fand nun im laufe des winters stall, und sindzwei darauf bezügliche aufzeichnungen 'cap. gen.' und 'cap. exam.' ineiner Augsburger und in einer llegensburger hs. erhalten, jene beginntOiiiues eeelesiaslieos . . . examinare et, in eadem exanünatione nos quamvisimperiti simus, per proviueiam istain non (et non As.) solum aecclesiaslicorumdogma sed eti.im laicorum iovestigare iussi sumus (iussa sunt As.) iuramenta(nutrimenta As. soll wohl heifsen iura s. excurs zu LXV) vel benevolen-tiam (—tia As.) sanclae exereeudae iustitiae. die ausdrückliche hervorhebungder competenz auch für die laien bestätigt loas schon aus dem charac-ler der vorhergehenden versamlung zu schließen ist, dass die examinalioblofs durch geistliche vorgenommen wurde. — die capit. de doclrinaclericorum p. 107 lassen sich vorläufig überhaupt nicht datieren. —zum märz 802 gehört ohne zweifei alles, was Pertz LL. 1, 90—103mit diesem dalum bezeichnet hat; zum oclober 802 nach Wailz 3, 285die Zusätze zu den volksrechten. ABorelius capilularien im Lango-bardenreich s. 71—85 erörtert die hier behandelten fragen mehr imsinne von Wailz. ThSickel acta Karolinorum 2, 284 f. verhält sichleider nur referierend, wenn Sickel die frage aufwirft, ob nicht meinerauffassung zufolge der größere teil der besprochenen aclenslücke auseiner capilulariensamlung überhaupt auszuscheiden wäre, so möchte ichdiese frage mit nein beantworten, sie gehören dorthin, wo sie am wenig-sten übersehen werden können, und wo wäre das anders als im zusammen-hange mit der geselzgebung Karls des großen ? zur sache selbst kann ichjetzt aus eigner ansieht der in Würzburg befindlichen originalhs. der ann.luv. mai. hinzufügen, dass Perlzens Verteilung der oben ausgezogenen stellenauf die jähre 801 und 802 durch das manuscript gegeben und unbedingtsicher ist, dass also jedes falls unter 801 com november auf den april zu-rückgegriffen wird. Perlzens lesung und ergänzung aber kannichnichtdurchweg bestätigen, ich glaube aprilio itäp . . . . I' . . . (vielleicht frat)zu erkennen, etwa: et alium mense aprilio italie (italoruin? italieum?) papiefecerat? es wäre wohl der mühe wert zu versuchen, ob nicht durch an-508 Wendung von reagens die sache sich entschiede: übrigens ist mir ange-