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2 (1892) Anmerkungen
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326
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326 L1V EXH0RTATI0 AI) PLEBEM CHRISTIANAM

da er schon 796 eine Friauler synode ähnliche beschlüsse fassen liefs(SPaulini opp. ed. Madrisi p. 7 2 c. 15). mit diesen anfangen, alsoden synoden und reichsversamlungen von 801 und 802, muss auch unsereexhorlalio zusammenhängen, und gleich die gesellschafl, in der sie auftritt,lässl ofßciellen Ursprung für sie vermuten: gerade die canones der con-cilien waren im october 802 förmlich recipierl worden (universos canones,quas s. synodus recepit, el decrela poulificum ann. Lauresh. 802 SS. I, 39:vgl. Wasserscheuen beitrage zur geschichle der falschen decrelalens. 10/'.,der aber die nachricht auf die ganze Dionysiana bezieht, doch lässldie stelle auch eine ganz andere auslegung zu) gemäfs einem beschlüssevom nov. 801 c. 16: (nullus sacerdos) derelicta propria lege ad seculariaiudicia aceedere praesuinal. dazu kommt folgende ertvägung: schon der504 lateinische lexl der exhorlalio hat Interpolationen erfahren, und zwarsind als solche die worte et eliam bis constituil in z. 10. 11 und etoraüonem dominicam z. 19. 20 auszuscheiden, denn wenn der prieslerverständig reden sollte, so musle er sagen: Audile regulam iideiel orationcm dominicam; nicht die letztere in einem lediglich begründendensalze nachträglich und beiläufig hereinbringen, die ermahnung giengalso ursprünglich nur auf erlemung des glaubens. das ist höchst seltsam,denn es findet sich keine einzige Verordnung, welche blofs das symbolumauswendig zu lernen vorschriebe, die erklärung ist aus einem merk-würdigen aclenslücke zu gewinnen, das in den MG. LL. 1, 108. 109 alsexcerpta canonuiu. capittila varia gedruckt steht, aus c. 22 si placel domnonieo, legalur capitula 7. 3 usw. ergibt sich, dass es dem kaiser gemachtegesetzvorschläge sind, von c. 1 bis 18 mit bezug auf die concilien descodex canonum, von c. 23 bis 26 mit bezug auf die benediclinerregel.das ganze so kann man sich vorstellen ein auf der synode von 801abgegebenes separalvolum. c. 21 nun lautet: de sancla trinitate discatunusquisque secundum quod sancti patres Judicium et traelatum liabent, etfldeliter inlellegat, et in taulum sufficiat el amplius non requiralur. mandarf wohl annehmen, dass der oder die Vertreter dieser ansieht ein for-mulare zur erleichlerung der ausführung derselben entworfen halten,welches, nachdem eine weitergehende das palernosler mit einschliefsendeansieht durchgedrungen war, mit den nötigsten, flüchtig und schlecht ge-machten Zusätzen versehen und den königsbolen zur Verbreitung übergebenwurde, muss ich nun noch diejenigen widerlegen, welche die exhorlalioins VIII jh. setzen und sie bestimmt sein lassen 'bei einer heidenlaufe derhersagung des glaubensbekennlnisses voranzugehen"! doch vielleicht hältman mir die predigten des h. lionifatius entgegen, unter welchen allerdings1 § 1 p. 57 Giles; III § 4 p. 65; V § 3 p. 73; XV § 4 p. 106 dasauswendiglernen von palernosler und symbolum verlangen, aber einmalwird man durch jenes dominalionis nostrae mandatum auf die Zeugnisseder capitularien beschränkt, und dann würde die unechlheil dieser bereitsvon Oudin de Script, eccl. 1, 1789 angeziveifelten predigten zu beweisen,schon die einzige bemerkung genügen, dass sie vollkommen geordnete undbefestigte kirchliche zustände, in denen nur einzelnes heidnische nochsich fristet, voraussetzen, man vergleiche die auszüge, die Eckhart aus