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2 (1892) Anmerkungen
Entstehung
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320
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320 LH FRÄNKISCHES TAUFGELÖBNIS

alem. rer. Script., Francof. 1606 (bd. 2 s. 174 links unten), jetzt Germ.g. 37 der Münchner k. bibliolhek. überschr. lnlerrogalio Fidei | habeturSpirQ in Bibliolheca calhedr. in scamno 8°. HFMafsmann abschw. (1839)nr. 2; mit facsimile. KRolh denkmähler der deutschen spräche (1840)s. 2. 4. dass B lückenhaft und aus A zu vervollständigen, hat Rell-

berg 1, 453 gesehen.

1 unholdun fassl ' RvRaumer die einwirkung des Christentums aufdie althochdeutsche spräche s. 397 hier und z. 3 als dal. plur., hältsomit dieses denkmal für bedeutend jünger als es doch allem ansclmnenach ist. in z. 3 muss unholdun genelivus feminini (vgl. zu LI, 6 8)sein, abhängig von uuerc indi uuilloo ; ob es z. 1 daliv oder accusaliv,lässt sich nicht entscheiden, da forsahhan z. 3 mit dem accusaliv, z. 5mit dem daliv conslruierl wird. 2 das für- in A gegenüber sonstigem

Cor- gehört dem rubricator.

498 Das einzige mir bekannte ausdrückliche Zeugnis für die ablegung

des laufgelöbnisses in der multersprache, das man sich versucht fühlenkönnte mit der vorliegenden deutschen abfassung desselben in Zusammen-hang zu bringen, geben die sogen, statuta Bonifalii c. 27: Nullus sitpresbyier qui in ipsa lingua qua nali sunt baplizandos abrenunciationes velconfessiones aperte interrogare non studeat, ut intelligant quibus abrenun-ciant vel quae confilenliir. et qui laliter agerc dedignanlur (/. dedignatur),scd cedal in (/. secedat e Dacherg) parochia. hierin ist nach der rich-tigen bereits von Marlene 1, 124 aufgestellten erklärung confessio wiezb. bei Augustinus enchir. c. 96 s. v. a. confessio fidei, nicht, wie Reit-berg will (1, 455), die beichte; im ganzen mithin genau das bezeichnet,was uns hier vorliegt, die 'stal. Bonif sind weder ein 'excerpl auskirchlichen rerhisquellen' (Reliberg 1, 376) noch 'post annum 814 cerleinlerpolata (Knust in den MG. LL. 2, 2, 19)*, sondern wahrscheinlichein teil der von einer Mainzer sgnode, etwa des jahres 803, gefasstenbeschlüsse. und aus dem zusammenhange der Verordnungen sowohl, inwelchen sie hineingehören, als aus der nalur der sache ist klar, dassjener c. 27 nicht bestimmt sein kann etwas neues einzuführen, vielmehr

* beide ansiehten stützen sich auf die Übereinstimmung einiger eanonesder statuta mit der Mainzer sy7iode von 813, beruhen aber auf einer will-kürlichen deutung dieser talsaehe, da das umgekehrte Verhältnis ganz ebensomöglich ist; überdies müsteii Interpolationen eine bestimmte lendenz verraten,in der eingangs formet: Compellimur quoque statuta canonum in hoc observare(vgl c. 31) scheint eine nach canonischem recht lebende Versandung zureden,zugleich kennzeichnet das quoque die nun folgenden besthmnungen als teileines grö/ieren ganzen, die fassung der c, 25. 26 (s. exe. zu L1V) weist auf diezeit 802805 dh. auf das jähr 803 oder 804, der fundort (Corvey) und diepaganienverbole auf Deutschland, die benutzung in der Mainzer synode 813und durch den in Mainz [?] arbeilenden Benediclus Levita (s. Knust beiPerlz LL. 2, 2, 23) auf Mainz, min hielt im sonnner 803 Karl d. gr. zu Mainzeine reichsversamlung ab (JVaitz 3, 286 = 2 332). sehr wahrscheinlich also, dassdamals unter des kaisers äugen von einer geistlichen synode diese beschlüssegefasst wurden, deren zweck die durchfilhrung der Achener gesetzgebung von801. 802 und ihre teilweise erweilerung und ergänzung zu sein scheint.