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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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*84Säfte durch keine Mittel oder Operation vorzu-kommen gewesen. Ob nach erwiesenen äusserlichangethanenen heftigen Schmerzen im Leichnam keineVerletzung eines zum Leben nothwendigen Theilesgefunden worden. Ob irgend ein Blutgefäß zer-rissen, und Spuren einer vorher gewesenen Erwei-terung desselben oder eines Eitersacks gewesen.Ob und wo der Eiter sich ergossen. Wie groß dieMenge des Eiters gewesen. Ob man auch Spu-ren eines Brandes bemerket, und wo? wie auch wiebeträchtlich selbige gewesen; und wenn es zu erfah-ren moͤglich ist, die Zeit, wenn selbige sich geäus-fert hatten.Zweitens. Ob die Wunde bei dem Individuo fürdurchaus tödtlich zu erklären seye, wenn man schonBeispiele anführen kann, daß andere mit dem Lebenbei ähnlichen Verletzungen davon gekommen sind.Hiehin rechne ich: Ob gar keine andere würklichkrankhafte Zufälle vor der empfangenen Verletzungda gewesen, die durch ihre Würkung den Tod hättenbefördern können. Ob alle Mittel, die bis hie-hin bekannt gewesen, zwar gehörig aber fruchtlosgebrauchet worden, und so wenig von Seiten desArztes als Wundarztes, wie auch des Kranken selbst,etwas hiebei versäumet worden; oder, worin diesesbestanden habe. Ob man gar keine Mittel zurRettung zeitig habe anwenden können, und wodurchdiese Unmöglichkeit verursachet worden. Ob dieNatur