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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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+25in Beiseyn eines Arztes zugelassen werden; in wel-chem Fall das Gericht einer solchen Untersuchungund darüber abgegebenem Zeugniß Glauben beimes-sen muß.#Zweiter Abschnittworin gezeiget wird, auf welche besondere Um-stände der Arzt und Wundarzt bei den ge-richtlichen Untersuchungen Acht geben, undwelche er in seinem abzugebenden Viso re-perro wohl bemerken müsse.§. 10.Ich habe schon vorhin gesagt, daß gleich von An-fang des Wundscheins der Name des Richters, aufdessen Requisition die Obduktion geschehen, wienicht weniger der übrigen gegenwärtigen Gerichts-personen deutlich angeführet seyn müsse. Ausserdemmuß aber klärlich die Zeit, wann der Arzt undWundarzt zur Untersuchung requiriret worden,wie nicht weniger, wie lange nachher die Obduktionwirklich vorgenommen worden, vermeldet werden.In der Erzählung der übrigen Umständen muß nunder