11#Erster Abschnittworin die hauptsächlichsten allgemeine Re-geln, die Abstattung der Visorum reperto-rum betreffend, angezeigt werden.22⸸§. 1.ie Obrigkeit kann von einem Arzt oder Wund-arzt ein kunstmäßiges Zeugniß begehren, so oft demkörperlichen Zustand eines Menschen durch irgendeine Ursache, eine in seinen Verrichtungen ihn stö-rende Gewaltthätigkeit angebracht worden. Diesedeutlich erwiesene Gewaltthätigkeit nebst derselbenschädlichen Folgen wird in der Kriminaljustitz undgerichtlicher Arzneigelahrtheit das Corpus Delicti,und die davon gegebene Beschreibung das Visum re-pertum, oder auch der Obduktionsschein, Wund-schein, pflichtmäßige Relation, 2c. genannt.§. 2.Es iſt daher die Pflicht der Obrigkeit, dahin zusorgen, daß keine andere hierüber befraget werden,als welche oͤffentlich anerkannte Beweise von hin-reichender Kenntniß ihrer Kunst aufzeigen können.Fast in jeden Staaten sind daher Versammlungenvon Aerzten bestellet, welche vorher urtheilen müs-sen, ob ein Arzt oder Wundarzt die hierzu nöthigeFähigkeit
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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