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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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83Und so könnten auch andere Brand befördernde Ur-sachen vorhergegangen seyn, welche den Arzt ver-hinderten, den Tod als eine unvermeidliche Folgeder von aussen angebracht gewesenen Schmerzen zuerklären...§. 25.Ich will nun noch zum Beschluß eben diejenigePunkten, welche dem Arzt oder Wundarzt die Ra-tiones decidendi & dubitandi in seiner Beurtheilungüber die zu bestimmende Tödtlichkeit der Wundenausliefern müssen, ganz kurz und summarisch an-führen. Die hauptsächlichsten sind nemlich fol-gende:Erstlich. Ob die Wunde so beschaffen gewesen,daß selbige bei jedem Menschen und unter allen Um-ständen tödtlich gewesen seyn würde. Hiehin ge-höret, ob nemlich die Verrichtung und Einfluß derNerven, die zu den Lebensorganen nothwendig sind,entweder durch Verletzungen am Kopf, oder in denübrigen Höhlen des Leibes, unmöglich gemachtworden. Ob der Umlauf des Blutes oder dasAthemholen bei der Verletzung habe aufhören müs-sen. Ob die fernere Nahrung des Körpers plat-terdings durch die Verletzung unmöglich gemachetworden. Ob durch Ergiessung irgend eines Saf-tes, oder sonsten durch eine andere Ursache, einsolcher unüberwindlicher Fäulniß erzeugender Um-stand entstanden, daß dem völligen Verderben derSästeF 2