—83Und so könnten auch andere Brand befördernde Ur-sachen vorhergegangen seyn, welche den Arzt ver-hinderten, den Tod als eine unvermeidliche Folgeder von aussen angebracht gewesenen Schmerzen zuerklären...§. 25.Ich will nun noch zum Beschluß eben diejenigePunkten, welche dem Arzt oder Wundarzt die Ra-tiones decidendi & dubitandi in seiner Beurtheilungüber die zu bestimmende Tödtlichkeit der Wundenausliefern müssen, ganz kurz und summarisch an-führen. Die hauptsächlichsten sind nemlich fol-gende:Erstlich. Ob die Wunde so beschaffen gewesen,daß selbige bei jedem Menschen und unter allen Um-ständen tödtlich gewesen seyn würde. Hiehin ge-höret, ob nemlich die Verrichtung und Einfluß derNerven, die zu den Lebensorganen nothwendig sind,entweder durch Verletzungen am Kopf, oder in denübrigen Höhlen des Leibes, unmöglich gemachtworden. — Ob der Umlauf des Blutes oder dasAthemholen bei der Verletzung habe aufhören müs-sen. — Ob die fernere Nahrung des Körpers plat-terdings durch die Verletzung unmöglich gemachetworden. — Ob durch Ergiessung irgend eines Saf-tes, oder sonsten durch eine andere Ursache, einsolcher unüberwindlicher Fäulniß erzeugender Um-stand entstanden, daß dem völligen Verderben derSästeF 2
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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