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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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282schiehet, müssen nothwendig diese scharfe Theilchenüberall die empfindliche Theile, welche sie berüh-ren, reitzen und in Unordnung bringen. Man kanndaher von der völligen Abwesenheit, dergleichen ebenangeführter Unordnung, auch mit Gewißheit auf dieAbwesenheit solcher den Tod befördert habenderUrſache ſchlieſſen. Wenn ſich nun bei ſolchenMenschen nach dem Tode Spuren zeigen würden,daß diese Blutgefässe vorher weit über ihre natürli-che Gewohnheit ausgedehnt gewesen, und bei erfolg-tem Tode und nachgelassenem Krampfe zwar zusam-men gefallen, aber nicht mehr so sehr mit Blut an-gefüllet befunden würden, dann wäre die Sachenoch leichter zu bestimmen. Da aber bei dieser To-desart das Zerreissen der inneren Blutgefässe einenothwendige Folge des äusseren Schmerzens seynkann, so erhellet, daß er hier nicht viel helfen undden Thäter nicht entschuldigen würde, wenn mansolches von dem aus den Hämorrholdalabern gepreß-ten Blut herleiten wollte. Ganz anders würde sichaber die Sache verhalten, wenn man bei obigenUmständen offenbare Zeichen eines inneren oderäusseren, sonst unmöglich so geschwinde herzuzu-kommenden Brandes befunden. Denn dieser wäreohne obige Umstände nicht gekommen; mithin kannman nicht wissen, ob nicht der Erblichene den Graddes Schinerzens sonsten ausgestanden, und ausserdiesem durch die zurükgetretene faule Bluttheilchenverursachten Brand das Leben erhalten haben würde.und