E81pressen, und nun alle die Folgen entstehen werden,wovon ich gleich vorher gesprochen habe.Jetzt höre ich einige Fragen: Woran erkennetman aber, daß hiedurch, und nicht bloß allein durchdie angebrachte Schmerzen, der Mensch gestorben?Dies ist freilich zuweilen schwer zu bestimmen. Aberman muß hier zuforderst, in so weit es möglich ist,zu erfahren trachten, ob der Erblichene vorher übersolche Zufälle, die von dergleichen ins Blut zurük-getretenen Theilchen entstehen, geklaget habe; hie-hin gehöret hauptsächlich die Schaar der hypochon-drischen Zufälle und solcher, die bei den Hämorrhoi-dalübeln bemerket werden, die ich hier der Weit-läuftigkeit halber nicht anführen darf. Wenn derErblichene vorher über keinen dieſer Zufälle ſichmehrmalen und zwar anhaltend beschweret hat,dann kann man gewiß urtheilen, daß dieſes Verder-ben der Säfte bei ihm nicht vorgegangen. Denn esiſt und bleibt ein ewiges Naturgeſetz im menſchlichenKoͤrper, daß ſo bald das Blut nicht mit der gehoͤri-gen Geschwindigkeit beweget wird, auch die Abson-derung der verdorbenen Theilchen nicht hinreichendgeschehen könne, und sich diese Theilchen desto mehrdaselbst anhäufen müssen, wo das Blut am langsam-sten beweget wird. Wo aber faule scharfe Theilchenerzeuget werden, da gehen diejenigen, welche ammehreſten aufgeloͤſet worden, d. i., die in der Fäu-lung am mehreſten vorangeſchritten, am erſten wie-der in die Blutmaſſe zuruͤk. So bald aber dieſes ge957schiehet,
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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