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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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77zens eben so nothwendig sterben, als wenn dem mitden stärksten und gesundesten Organen begabtenMenschen das Herz durchstossen wird.Es gilt aber in diesen Fällen eben wie bei denvorherigen, daß man wohl untersuchen müsse, obnicht durch irgend eine zufällige Ursache der Tod be-schleuniget, oder wohl gar nur allein hervorgebrachtseye. Ich will zur Erläuterung einige wenige der-gleichen mögliche zufällige Ursachen hiehinsetzen;ich sage blos zur Erläuterung, weil ich kein Systemder rechtlichen Arzneigelahrheit hier zu liefern den-ke. Wenn jemand schon vorher eine Erweiterungin irgend einer Pulsader (Aneurisma) gehabt hat,und an diesem Ort die Pulsader zerrissen ge-funden wird, so siehet ein jeder leicht ein, daßsodann die Ursache des Todes nicht als eine natürli-che und nothwendige Folge des angehalten haben-den heftigen Schmerzens angesehen werden könne.Denn um dieses behaupten zu können, muß dieBeſchaffenheit aller inneren Organen natürlich ſeyn,und nichts widernatürliches in denselben angetroffenwerden; und ich wiederhole es nochmalen; nur inso fern darf überhaupt der Arzt oder Wundarzt beijedem Individuo den Tod jeder, nach einer für sichtödtlichen Wunde, als eine nothwendige Folge der-selben angeben, als er darthun kann, daß im Kör-per keine vorhin erzeugte widernatürliche Umstände,die schon wirklich krankhafte Zufälle vorher erregethatten, und den Tod zu befördern im Stand wa-ren