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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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574dern auch diejenigen, welche die fernere Nahrungdes Körpers unmöglich machen, oder eine unüber-windliche Ursache des gänzlichen Verderbens derSäfte mit sich führen. Allein diese Verletzungenmüssen, wenn man selbige für nothwendig tödtlicherklären soll, in die Sinnen fallen; d. i., die demLebenstheil angebrachte Verletzung muß mittels derSinnen deutlich erkannt und bewiesen werden kön-nen: von diesen habe ich, so viel der Endzwek die-ser Schrift es erlaubte, schon gehandelt.Es giebt aber eine andere Gattung Gewaltthätig-keit, welcher Folgen ebenfalls den Tod nothwendignach sich ziehen können, und bei welchen in Anse-hung der Zeichen gerade das Gegentheil statt findet,indem bei solchen, wenn der Tod als eine nothwen-dige Folge derselben angefrhen und erkläret werdensoll, (das geschehene Zerreissen eines oder anderninneren Blutgefässes allenfalls ausgenommen,)keine merkliche Verletzung eines eigentlichen Lebens-organs erscheinen darf. Von diesen will ich nochreden.In dem 59sten Abschnitt des vorhin angezogenenvortreflichen Buches des Herrn Geheimrath Hof-manns von der Empfindlichkeit und Reitzbarkeit derTheile wird erwiesen, daß bei ganz heftigen Schmer-zen zuletzt die kleinsten Pulsadern sich dergestalt zu-sammenziehen und verengen, daß die bewegendenKräfte des Herzens und der Pulsadern diesen Wi-derſtand