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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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73liegen. Wenn jemand, der z. E. ganz scharfe Säf-te hat, stark venerisch ist, und sodann nach erhal-tener nicht absolut tödtlicher Wunde den kalten Brandbesommt; oder wenn derselbe heftigen Schrecken,oder jeder andern dem Leben und Gesundheit nach-theiliger Ursache ausgesetzet wird, dann verstehetsich es von selbst, daß so bald durch eine oder an-dere dergleichen Ursachen tödtliche Zufälle erregetwurden, die Verwundung nicht anders als für zu-fällig tödtlich erkläret werden dürfe. Jedoch auchhier muß der Arzt, wenn er nicht Leichtsinn oderUnwissenheit verrathen will, stets diese zufällige Ur-sachen angeben; und in seiner Beurtheilung aus-führen, auf welche Weiſe hiedurch das Uebel habetödtlich werden können und müssen.§. 23.Es bleibt aber noch eine überaus wichtige und bishiehin in der rechtlichen Arzneigelahrtheit noch nichteingeführte Unterscheidung in Ansehung der noth-wendig tödtlichen Wunden zu machen übrig. Mannennet nemlich nothwendig tödtliche Wunden, allediejenigen, wodurch einem Theil des menschlichenKörpers, der zur Fortsetzung des Lebens ganz un-entbehrlich ist, eine solche Verletzung angebrachtwird, daß deſſelben fernere Verrichtung voͤllig un-möglich wird. Hiehin gehören nun freilich nicht al-lein die Verletzungen, welche die Function des Ge-hirus, der Lungen und des Herzens aufheben; ſon-dern