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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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72vermehrte Verblutung veranlaßte Dod eine unver-meidliche Folge der Trepanation war, die keinWundarzt hätte verhüten können, so siehet manleicht, daß obschon der Tod hier eine Folge des an-gewandten Mittels war, dennoch derselbe als eineeigentliche nothwendige Folge der ersten Verletzunganzusehen und zu erklären sey.Zweitens. Ein Hauptumstand ist hier mit, daßalle Mittel, welche die Kunst darreicht und de-ren Anwendung in dem besondern Fall moͤglichwar, gehörig gebrauchet, und keines derselbenweder durch Verschulden des Verletzten noch derUmstehenden versäumet worden. So wenig esin sich nöthig ist, diese Umstände bei den eigentlichallgemein angenommenen nothwendig tödtlichenWunden anzuführen, und z. E. zu bemerken, obbei einem an einer merklichen Blutergieſſung imGrunde des Hirnſchädels erfolgten ſchleunigen Todgewiſſe Mittel gebraucht worden; um ſo wichtigerund nothwendiger iſt die äuſſerſte Genauigkeit inallen denjenigen Fällen, wo die Ursache der Noth-wendigkeit des erfolgten Todes nicht sofort in dieSinne fällt.Drittens. Nicht weniger muß eine vollkommeneAbwesenheit aller derjenigen zufälligen Ursachendie das Uebel tödtlich machen konnten, und diemit der Verletzung in gar keiner Verbindung stan-den, bei der Bestimmung und Erklärung der ge-wesenen Tödtlichkeit der Wunden zum Grundeliegen.