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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
Entstehung
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71In den mehre-ses Blut nicht weggeschaffet wird.sten Fällen kann dieses auf keine andere Weise alsDiese ist alsomittels der Trepanation geschehen.zur Erhaltung des Lebens in solchem Fall ganz un-entbehrlich. Es kann aber geschehen, daß nun gleichnach geöfnetem Hirnschädel eine tödtliche Verblutungsich einstellet, und daß diese Verblutung bloß alleineine wirkliche aber auch unvermeidliche Folge derTrepanation selbst ist. Denn wenn nun ein Kno-chensplitter in irgend ein Blutgefäß durch die Ver-letzung getrieben ware und noch darin stekte, mustenothwendig, so bald selbiger herausgezogen wurde,eine Verblutung entstehen, die in ganz weniger Zeitden Verwundeten tödten kann. Oder wenn einBlutgefäß wäre verletzet worden, und das unterdem Hirnschädel sich ergossen habende Blut das ver-letzte Gefaͤß selbst zusammen gedrucket und die wei-tere Verblutung dadurch verhindert hätte, siehetman leicht, daß so bald der durch das unter demHirnschädel angehäufte Blut verursachte Druk desBlutgefässes, durch Ausleerung ersteren Blutes ge-hoben wurde, die Verblutung nun heftiger wievorhin, und sodann leicht tödtlich werden konnte.Da aber der Verwundete nicht beim Leben erhaltenwerden konnte, wenn man ihm nicht das Gehirnvon dem Druk, welchen das ausgetretene Blutoder der eingedrukte Knochen verursachet, befreite;und man hiezu nicht anders als durch Anlegung desTrepans gelangen konnte, folglich der durch dievermehr-E 4