70werde, wenn ein Verwundeter dabei mit dem Lebendavon kommen soll; dergleichen Beschaffenheit aberbei wenig Menschen anzutreffen ist.Die Bestimmung der unvermeidlichen Tödtlich-keit dieser Art Wunden bei dem untersuchten Leich-nam muß nun beruhen:Erstens. Auf der gleich in die Sinnen fallendenunmöglichen Anwendung der Mittel, deren An-wendung in diesem Fall zur Erhaltung des Lebensdurchaus nothwendig war. Denn es kommt so-dann nicht mehr einmal darauf an, ob einer mitbesseren Organen das Leben hätte erhalten können,wenn ein durchaus nothwendiges Mittel nicht zuhaben war; denn nur die Umstände müssen in demFall bestimmen, ob der Mangel dieses Mittels ir-gend einem ohngefähren Zufall, oder der ganzenLage der Sachen nothwendig zuzuschreiben seye.Dies zu bestimmen, ist aber mehrentheils die Sa-che des Richters. Diese Ursache kann wieder zwei-fach seyn, daß nemlich die Mittel wegen der Abwe-senheit derselben gar nicht zu haben waren; oderdaß bei der besonderen Beschaffenheit des Uebels,die Anwendung des durchaus unentbehrlichen Mit-tels selbst den Tod in diesem Fall habe befördernmüssen. Ein Beispiel mag dieses erläutern; wenn nacheinem äussern Schlage auf den Kopf sich eine gewisseMenge ausgetretenen Blutes unter dem Hirnschädelsammlet, dann muß der Mensch sterben, wenn die-
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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