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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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als sich in Gefahr setze, ein übereiltes Urtheil demRichter zu überliefern.In beiden letzteren Fällen ist aber der Arzt undWundarzt durchaus gehalten, die Ursachen ganzdeutlich in der Relation anzuführen, warum sie keinbestimmtes Urtheil in diesen Sachen fällen können;damit nicht die Justitz Gefahr laufen möge, durchUnwissenheit oder gar sträfliche Denkungsart derAerzte und Wundärzte in ihrem Lauf aufgehaltenzu werden.§. 22.Damit nun der Arzt sich stets auf eine bestimmteund deutliche, wie auch der wahren Lage der Sacheangemessene Art in seiner abzugebenden Beurthei-lung in Absicht auf die Tödtlichkeit der Wunden aus-drücken möge, könnte er die durchaus tödtliche Wun-den in solche, die bei allen und jeden Umständenimmer tödtlich sind; und solche, die bei dem In-dividuo durch dessen Konstitution, Lage und ge-sammte Umstände nothwendig tödtlich wurden,abtheilen.Erstere würden nemlich diejenigen seyn, die manVninera absolute lethalia nennet, von welcher Ge-neſung nie ein Beiſpiel geſehen worden.Die zweitere würden aber diejenigen seyn, vonwelchen man zwar einige aber seltene Beispiele derGenesung bei besonderen Menschen hat, und vonwelchen man daher schliessen muß, daß eine sonder-bare glükliche Beschaffenheit der Organen erfordertwerde,E 3