#S68jenigen Umstände, die entweder die Genesung, we-gen der Natur der Verwundung, der Konstitutiondes Kranken, der unmöglichen Anwendung der Mit-tel ꝛc. oder wegen zufälligen Ursachen unmöglichmachten, auf das genaueste untersuche, und ganzunpartheiisch nach den Gesetzen der Kunst in seinemBericht ausführe. Wenn der Arzt dieses gethanhat, alsdann darf er sich nachher gar nicht vorwerf-fen, daß er sich bei ungerechter Beurtheilung vonSeiten des Richters, vielleicht an der Verdammungeines Unschuldigen, oder Loslassung eines Schuldi-gen schuldig gemacht habe. Es gehöret bloß für dieObrigkeit, um zu bestimmen: ob bei diesen Um-ständen Schwerdt, Gefängniß, Landesverweisungoder voͤllige Begnadigung anzuerkennen seye.Nur dieses muß der Arzt dabei beobachten, daß1er nemlich1. Keine dergleichen Umstände in seinem Viloreperto anführe, die er nur bloß durch hören sagen-mithin nicht ganz gewiß weiß.2. Daß er, wo er die Sache nicht ganz deutlichmachen kann, lieber ein gelinderes, für den Delin-quenten vortheilhafteres Urtheil abgebe, als eines,welches seine Strafe erschweren könne.3. Daß er, wo er nicht gehörig alle die erfor-derlichen Umstände in ihr gehöriges Licht setzenkann, lieber gar kein Urtheil darüber fälle, wieund warum nemlich der Mensch gestorben seye,als
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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