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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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schützen gesucht, oder selbst das so sehr verdorbeneGlied, um das Verderben der übrigen Theile zuverhindern, ganz weggenommen hätte. Ich weißFälle, wo bei solchen Verletzungen das verletzteGlied dermaſſen eingewickelt war, daß die aufgeleg-te Bähung nicht einmal durch die ganze Binde bisauf den verletzten Theil durchdrang. Auch war derTod immer die sichere Folge davon, und stellte sel-biger sich mehrentheils den dritten bis vierten Tagnach der Verletzung in solchen Fällen ein.Da nun in jedem weisen Staat die in Gefolge derGeſetzen auszuübende Strafen nie einen Erſatz desSchadens, ſondern bloß allein Verhuͤtung geringe-ren oder grösseren Schadens zum Endzwek habenkönnen, und der vernünftige Mensch auf keine an-dere Weise geleitet werden kann, als durch über-zeugende Gründe; auch ferner die Beschwerung undErleichterung der Strafen von den, mit der ausge-übten Gewaltthätigkeit in Verbindung stehenden oderzufälligen Umständen, bloß allein abhangen kann;so erhellet unwidersprechlich, daß die Strafen der-gestalt eingerichtet seyn müssen, daß das Publikumdie Gründe, warum selbige so sehr beschweret odererleichtert seyen, einsehen könne und müsse. Weilnun die Umstände, nach welchen die verschiedeneStrafe in ſolchen Fällen beſlimmet werden kann,mehrentheils, wo nicht völlig, doch für einen gros-ſen Theil, in die Sphäre des Arztes gehören, ſoerhellet, wie nöthig es seye, daß der Arzt alle die-E2jenigen