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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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65niemand gewöhnlich hinkommt, einem Menscheneinen Arm oder Bein zerschmetterte, so daß nichtallein die Knochen zerbrochen, sondern zu gleicherZeit eine sehr beträchtliche Quetschung damit ver-bunden würde, und noch hinzukäme, daß das Wetterſehr heiß wäre, mithin die Säfte ſo viel geſchwinderfaulten; oder es sehr kalt wäre, mithin selbige soviel mehr stocken müsten. In diesen Fällen würdenemlich bei den mehresten der Brand, und mit sel-bigem der Tod unvermeidlich seyn. Es verstehetsich von selbst, daß der Arzt gehalten ist, diesenUmständen gemäß sein Urtheil zu geben. Wie him-melweit würde aber der Fall verschieden seyn, wenndiese That irgend geschähe, wo sofort die nöthigeHülfe herbeigeschaffet, und gleich von Anfang einWundarzt herzugeholet würde, der Verletzte aberdennoch sturbe. Denn ost wurde hier die Ursachedes Todes auf Seiten des Wundarztes zu suchenseyn. Denn sobald derselbe nicht gehörig untersu-chet, ob in solchem Fall der Beinbruch oder dieQuetschung der schlimmste und die schleunigste Hülfeerfordernde Umstand ist, läuft er Gefahr, denVerwundeten durch ſeine Schuld ſterben zu laſſen,Wie oft dieses geschehe, lehret die traurige Erfah-rung bei so manchen Arm⸗ und Beinbrüchen. Denn,so bald der Wundarzt bei dem mit solcher Quet-ſchung verpaarten Beinbruch, entweder aus Furchtbei einem ſchlimmen Beinbruch das gebrochene Gliednicht gerade zu kuriren, oder weil der Bruch der-geſtalt