⸸564zu untersuchen, ob der Verwunder an einer oderandern Hinderniß der Genesung Antheil haben kön-ne. Dies muß nothwendig die Strafe mildern odermehren. Ja, die anzuerkennende Strafe muß ganzanders seyn, wenn z. E. jemand mitten auf einerHeide, wo gar kein Wundarzt noch selbst andereHülfe zu erwarten ist, einen andern Menschen vor-setzlich verwundete und eine obschon nicht so grosse Puls-ader verletzte. Denn, so bald diese Pulsader entwederin ihrem Durchmesser so weit wäre, daß die Gewaltdes aussprützenden Blutes die Erzeugung eines hin-reichenden Pfropfens behinderte; oder die Pulsadernicht ganz zerschnitten wäre, mithin ihre Enden sichnicht zurükziehen, folglich die Verblutung von selbstnicht aufhören könnte, so ist dergleichen Wunde,wie leicht ihre Gefahr auch zu heben seyn mag, un-ter diesen Umständen und unmöglicher Hülfe, fürdurchaus tödtlich zu erklären. Hier braucht kein an-derer Zufall, der sie tödtlich machte, hinzuzukom-men; und bei denen Umständen würde die Erfah-rung, daß, obschon höchst selten, dennoch zuweileneinige Menschen bei ähnlichen Umständen noch wohlam Leben geblieben wären, diesen Ausspruch ebenso wenig mildern können, als deswegen, weil esmöglich seyn kann, daß ganz von ohngefähr einKunstverständiger über diese Heide reisete, und nochzeitig genug käme, um die Verblutung zu stillen.Das nemliche würde gelten, wenn z. E. jemandauf der Heide an einem einsamen Ort, an welchenniemand
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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