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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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#62spielen Gestehen, aus welchen erhellen wird, daßzüweilen eine und die nemliche Wunde in dem nem-lichen Subjekt in sich zwar zufällig, aber doch auchzu gleicher Zeit durch hinzugekommene äussere nichtzu vermeidende Zufälle nothwendig tödtlich seyn kön-ne. Wenn z. E. bei jemand die arteria brachialisverletzet wird, kann diese Verletzung deswegen nichtfür durchaus tödtlich angegeben werden, weil manweiß, daß sobald der Wundarzt das Turniket ange-leget, die Verblutung aufhöret, und er sodanndurch die gehörigen Mittel, welche die Wundarzneikunstan Hand giebt, die Ursache der Verblutung gänz-lich heben kann. Gesetzt aber, es wäre nur einWundarzt in der Stadt, und der wäre verreißt;dann würde der Verwundete nach aller Wahrschein-lichkeit sich zu todte bluten, ehe man von einem ent-fernten Ort einen andern Wundarzt herbeigeholethätte. Unter diesen Umständen würde diese Ver-wundung durchaus, und doch auch zufälliger Weiserödtlich, und als solche zu erklären seyn.Denn, da die mehresten an solchen sich selbstüberlassenen Verletzungen sterben, wird wohl nie-mand, der das Vorhergesagte wohl überwieget,deswegen Anstand nehmen, dergleichen sich selbstüberlassene Wunden für durchaus tödtlich zu erklä-ren, weil man einige ganz seltene Beispiele hat,wo Menschen nach den lange Zeit sich selbst überlas-sen gebliebenen Verletzungen grösserer Pulsaderndennoch beim Leben geblieben sind; gleichwie der Fallwar,