S61Eintheilung der Tödtlichkeit der Wunden, ausserder zwiesachen, wo nemlich die Wunde an der ei-nen Seite in durchaus und für sich tödtliche; undan der andern Seite in zufällig tödtliche eingetheiletwerden, zu nichts nicht allein helfe, sondern jedemheilsamen Endzwek der Gesetze entgegen seye. —Die Pflicht des Arztes, der über ſolchen Fall ur-theilen soll, ist diese, daß er nach gehörig insLicht gesetztem Corpore delicti bestimmen muß: Obder auf eine angebrachte Verletzung geſchwind oderlangsam erfolgte Tod eine natürliche und in so fernunvermeidliche Folge derselben gewesen, daß allemoͤgliche entdekte Mittel vergeblich gebraucht worden;oder ob der Tod durch einen andern Zufall erregetworden. In beiden Fällen müssen aber diese Ra-tiones decidendi und dubitandi allesamt ganz deutlichausgeführet seyn. Wenn dies der Arzt gethan hat,dann ist es nachher bloß allein die Sache der Rechts-gelehrten, zu beſtimmen, nach welchem Geſetz, beider Lage der physischen Umständen, das Faktum be-straft werden müsse...§. 21..Jedoch muß, wie ich schon so eben gesagt habe,der Arzt und Wundarzt sich nicht begnügen, bloßweg zu sagen: die Wunde ist für sich bei dem Men-schen tödtlich gewesen; oder sie ward zufälliger Wes-se tödtlich, sondern er muß hier keinen einzigen Um-stand vorbeigehen. Der Beweis der Nothwendig-keit hievon soll in einigen jetzt anzuführenden Bei-spielen
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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