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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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55beſſeren Organen den tödtlichen Folgen dieſer Ver-wundung entgangen seyn würde. Der Arzt zeigetnur, daß dieses Individuum bei seiner Konstitutionan den Folgen der ihm angebracht gewesenen Ver-wundung gestorben sei, welches auch daraus erhellenmuß, daß alle mögliche Mittel, welche die Kunstan Hand giebt, vergeblich gebraucht worden. Daßder Arzt nur dieses thun müsse, und die übrigenEintheilungen der Tödtlichkeit der Wunden vollendsunnütz sind, will ich in folgendem Absatz noch wei-ter darthun.§. 19.Wenn man eine Verletzung, an welcher Folgen,ohnerachtet aller gebrauchten Hülfsmittel, jemandgestorben, in dem abzugebenden medicinischen Be-richt deswegen nicht als durchaus tödtlich angebenmag, weil man Beispiele anführen kann, daß eini-ge andere bei nemlichen Verletzungen das Leben er-halten haben; so setzet man sich in Gefahr, einegrosse Ungerechtigkeit gegen das Publikum zu bege-hen und boshafte Menschen in Versuchung zu brin-gen, ähnliche Verletzungen andern ganz gesundscheinenden Menschen anzubringen, und zwar indem Vertrauen, daß solche Verletzung, wenn derVerwundete schon stürbe, dennoch nicht für durch-aus tödtlich erkläret werden würde. In dem vori-gen Absatz habe ich dieses schon eben berühret, ichmuß hier aber noch etwas weitläuftiger seyn. Beieinem Menschen haben nemlich die Säfte einen grös-serenD 4