Druckschrift 
Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
Entstehung
Seite
54
Einzelbild herunterladen
 

54das Leben nimmt, ebenfalls selbiges verliehren müs-se; so ist es durchaus nothwendig, daß der Richtervollkommen von der eigentlichen physischen Beschaf-fenheit der Verletzung sowohl, als wohl hauptsäch-lich denen aus ihrer Natur fliessenden Folgen unter-richtet werde. Da nun hiezu gründliche Kenntnißeiner Kunst erfordert wird, die nicht der Richter,sondern der geschikte Arzt und Wundarzt besitzet; soerhellet die Nothwendigkeit, warum die Aerzte dieseUntersuchung anstellen, und die Folgen der Ver-letzung, in wie weit selbige aus der Verletzung ent-sprungen, oder durch einen andern Umstand erregetworden, dem Richter mit aller Genauigkeit anzei-gen müssen.Hier geht es nun den Arzt gar nicht an, ob derTodschlag ein Homicidium dolosum oder culposumgewesen, und ob poena ordinaria oder extraordinariaauszusprechen sey; sondern seine Sache ist bloß al-lein den Körper, dem die Verletzung angebrachtworden, genau zu untersuchen, und zu bestimmen,ob der erfolgte Tod in diesem individuo eine blosseFolge der angebrachten Verletzung gewesen, oderob derselbe durch eine andere fremde, mit der Ver-letzung in keiner direkten Verbindung stehende Ursa-che, hervorgebracht worden. Es gehet hier wederden Arzt noch den Richter an, ob dieser Entseelte(so bald nemlich übrigens nichts widernatürliches inseinem Körper vorgefunden, welches die Verletzungzufälliger Weise tödtlich gemachet hätte,) bei nochbesseren.