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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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53daß seine Absicht nur bloß gewesen, bei dem Ent-seelten eine ganz simpele Wunde zu machen, umdemſelben ſtarke Furcht einzujagen.Und abermal würde der Fall anders seyn, wennjemand dem andern das Messer gerade auf das Hermit aller Gewalt zustiesse, aber durch einen drittender Stoß dergestalt zurükgehalten würde, daß nurallein die Spitze des Messers in die Brusthöhle hät-te dringen können, und das Herz unverletzt geblie-ben, mithin keine eigentliche bedenkliche Wunde ge-macht wäre.Da nun in jedem weisen Staat die Leibesstrafennicht als etwas, wodurch ein Ersatz geschehen kann,sondern als ein Mittel, ähnli hen Schaden zu ver-hüten, angesehen werden; so kann hier nicht so sehrauf den eigentlichen Erfolg, als wohl auf die Mei-nung, das Vornehmen des Thäters gesehen wer-den; weswegen die Rechtsgelehrten genau zwischenHomicidium dolosum und culpotum unterscheiden,auch letzteres noch subdividiren.Weil aber an der einen Seite es sehr schwer ist,über das innere Vorhaben des Menschen zu urthei-len, und ihm zuweilen, ohnerachtet allen Anscheins,das Vornehmen, seinen Nebenmenschen umzubrin-gen, nicht erwiesen werden kann; und an der andernSeite schon die allerältesten göttlichen Gesetze be-fehlen, daß wer Menschenblut vergießt, dessenBlut ebenfalls wieder vergossen werden solle, d. i.,daß derjenige, welcher einem Menschen vorsätzlichdasD3