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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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⸸⛨ich jetzt aus medicinischen sowohl als politischenGrunden zu erweisen, mich bemühen.§. 18..Es zweifelt wohl niemand daran, daß die Aus-führung der verwürkten und durch die Gesetze zuer-kannten Kriminalleibesstrafen, niemalen als eineErsetzung des dem Staat oder dem beleidigten Theilzugefügten Schadens angesehen werden könne. DerEndzwek solcher Strafe kann beim Staat kein andrerseyn, als Verhütung ähnlichen oder grössern Scha-dens. Denn in sich verliehrt immerhin der Staat,sobald er gezwungen wird, eines seiner Gliedergänzlich wegzuschaffen oder auch nur unbrauchbarer..7779zu machen.Daher werden aus diesem Grunde, daß nemlichdergleichen Strafen auf keinerlei Weise einen Ersatzzum Endzwek haben können, diejenigen, welche beieinem begangenen Todschlag beweisen können, daßsie nicht die mindeste Absicht hatten zu schaden, son-dern der begangene Todschlag ein blosses Unglük war,von der Strafe mehrentheils ganz frei gesprochen.Ganz anders verhält es sich aber, wenn jemandseinem Mitmenschen ein Messer in den Leib stösset,ein groſſes Gefaͤß inwendig verletzet, und dadurcheine durch keine Mittel zu hebende Verblutung ver-ursachet; ganz anders, sage ich, ergehet es diesem,wenn er auch noch so sehr bekräftiget, und könnteer es auch beweisen, daß er gar nicht willens war,eine solche tödtliche Verletzung anzubringen, sonderndeß