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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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59ne die Wunden in Vulnera absolute lethalia, die nem-lich durchaus durch keine menſchliche Hülfe geneſenkönnen; in Vulnera per se lethalia, d. i. diejenigeWunden, welche, wenn sie sich selbst überlassen wer-den und keine menschliche Hülfe bei Zeiten angeschaf-fet wird, tödtlich sind; und in vulnera per accidenslethalia, nemlich solche Wunden, die durch ganz be-kannte Hülfsmittel zwar genesen können, aber durchunvorsehene und aus der Natur der mechanischenWunde nicht fliessende Zufälle tödtlich werden.Nun ist es ganz natürlich, daß nach Maaßgabe,daß die Kunst die Wunden zu genesen stieg, auchdie Anzahl der für durchaus tödtlich gehaltenen Wun-den abnehmen muste. Letzteres war billig, und er-forderte die Gerechtigkeit, daß alle diese nun genes-bare Wunden aus der Reihe der nothwendig tödtli-chen ausgemerzet würden. Man hätte selbige aber,wie bald hiernach erhellen wird, in keine andere alsin die Klasse der zufällig tödtlichen Wunden versetzensollen. Da es ferner sicher ist, daß eben so wohl,wie mancher Mensch mit einer herkulischen Leibes-beschaffenheit eine innere Krankheit, gegen Erwar-ten aller Aerzte und Umstehenden; überwindet undwieder völlige Gesundheit erlanget; auch eben sowohl ein mit solcher glüklichen Beschaffenheit seinerOrganen begabter Mensch eine nicht allein für durch-aus tödtlich gehaltene, sondern in der That fast beiallen andern Menschen jederzeit tödtliche Wunde,glüklich überstehet und völlig geneset; so haben ei-nige6