49§. 17.Da die Aerzte die von ihnen abgegebene Gutach-ten in Kriminalfällen für die Grundlage des richter-lichen Ausspruchs mit Recht ansehen, so ist mantheils durch Furcht, um ja keinen Anlaß zur Ver-giessung unschuldigen Blutes zu geben; theils aberauch durch den sonst allerdings ganz gerechten Satz,daß man nemlich in zweifelhaften Fällen immer dasgelindeste Urtheil sprechen müsse, verschiedentlichverleitet worden, mit zu grossen Scrupeln und ei-ner der Justitz wahrhaft nachtheiliger Aengstlichkeit,solche Eintheilung in Absicht der Tödtlichkeit derWunden zu machen, die sehr wenig Verwundungenübrig lassen, welche als durchaus tödtliche angege-ben werden dürfen. Schon im vorigen Jahrhundertbezeugte dieses die Leipziger medic. Facultät über ei-ne tödtliche Wunde des Magens mit folgenden Wor-ten 1): "Denn auf diese Weise würde kein Val-nus per se & absolute lethale seyn, es wäre denn,daß einem der Kopf abgehauen oder abgeschossen,oder das Herz, Gehirn oder die grösten Puls= undBlutadern durchstochen oder dermassen zerhauen wä-ren, daß sogleich & quasi in momento der Tod er-folgen müste: welches dann denen Homicidis unddero Advocaten gute Gelegenheit zu denen Defensio-nalibus geben dürfte., Es theilen nemlich verschiede-ne8) P. Amman Praxis vuln. Ierhal. p. 116.0
Druckschrift
Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten