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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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48Arzneikunde den Vorwurf einer Artis mere conjectu-ralis zu verdienen scheint, so ist es von dieser Sei-te. Und von dieser sollte sie doch es am allerwenigsten scheinen; denn nach allen Regeln wird hier er-fordert, physische, durch menschliche Sinnen ge-hörig untersuchte Umstände zum Grunde zu legen.So bald man aber Meinungen, sich mehrentheilswidersprechende Autoritäten anführet, da ist schongleich mehr als Verdacht da, daß man obiger Grund-regel nicht getreu geblieben ist. Wenn der Richtervom Arzt ein Gutachten begehret, so kann hier nichtdie Rede seyn von dem, was die Physiologie oderPathologie im allgemeinen lehret, daß bei einemeinzelnen Menschen wohl einmal geschehen, mithinim einzelnen Fall möglich seye; sondern der Richtermuß, wenn er ein auf vernünftige Gründen rähen-des Urtheil sprechen soll, (und kein anderes soll jeein Rechtsgelehrter fällen; dann, Ratio est animajegum ff. l. 17. de legibus, wo es heißt: Scire legesnon hoc est, verba earum tenere, sed vim & poten-tiam.) wissen, wie die eigentliche Lage gesammterphysischen Umständen in dem besonderen Fall, wo-von die Rede ist, gewesen; und ob die daraus ent-standene Folgen aus der Natur desjenigen mensch-lichen Körpers, wovon hier die Rede ist, geflossen,oder durch andere fremde Umstände verursachet seyen;und nach welchen Gesetzen sodann zu sprechen seye.Dies wird gleich noch deutlicher werden.§. 17.