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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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ſchlieſſen, noch weniger durch deſſen Entdeckung ei-nen vielleicht ungegründeten Verdacht zu erregen;indem in verschiedenen Fällen aus ganz natürlichen,nicht alsbald in die Sinnen fallenden inneren Urſa-chen im menſchlichen Körper, ein Gemiſch von ſovielerlei Zufällen entstehen kann, daß man im erstenAnfang nothwendig auf ein genommenes Gift schlieſ-sen zu müssen glauben sollte; weswegen dann dergel Hr. Fr. Hoffmann eine Dissertation de causavenenj denunciatione geschrieben hat, die von jedemhierüber gelesen zu werden verdienet.Es muß daher der Arzt nie aus den ersten Zu-fällen ein Urtheil als ein ihm sicher dünkendes zie-hen; sondern er muß vorher die sich ferner einfin-dende Veränderungen, ob z. E. eine ungeheure Ge-schwulst, fürnemlich des Unterleibs, Ohnmachten,ganz verstellte Gesichtszüge, überaus schwacher un-terlassender Puls, Entzündung und Schwärze derZunge, des Gaumens und der Leszen, Konvulſio-nen, Ausschlag von Flecken allerlei Farben überden Leib, äuſſerſte Unruhe und Angſt, plötzlicher,fauler Todtengeruch ferner gefolget seyen, genaubeobachten, damit er aus selbigen, nach Anweisungder Lehre von der Würkung der verschiedenen Gifteauf den menschlichen Koͤrper, mit Sicherheit schlies-ſen könne, ob ein Gift, und welches beigebrachtworden. Wenn nun ein solcher Unglüklicher gestor-ben, und die Untersuchung des Leichnams geschehensoll, dann muß selbige so bald wie möglich verrich-tet.