S34ches natürlicher Weise durch Messen und Wiegen,genau bestimmet werden muß.2. Ob auch irgend am Körper Spuren einer äus-serlichen Verletzung, Wunde oder Sugillation, undwo sie zu finden gewesen, ob auch an den Oefnun-gen des Körpers, im Munde, an der Nase, amAfter oder den Geburtsgliedern irgend etwas ver-dächtiges, eine Verletzung 2c. bemerkt worden; wie dieFarbe des Körpers gewesen, ob das Kind eine na-türliche oder eine blasse Wachsfarbe gehabt habe,wie es bei starken Verblutungen zu seyn pflegt.3. Wie die Fontanelle beschaffen gewesen. Obhier Zeichen eines äusserlich angebracht gewesenenDruks, Stichs oder anderer Verletzung sich gezei-get. Ob bei dem öfnen des Kopfs, wo die Fonta-nelle auch von innen untersucht wird, auch Verle-tzung an dem Siebbein etwa vom durchstossen einesInstruments durch die Nase bemerkt worden, obBlutergiessungen in den Hirnhöhlen gewesen.4. Ob man auch am Halse Spuren eines ange-legt gewesenen Strangs habe bemerken können, undwelche. Ob das Gesicht braun und aufgetrieben,die Gefässe der Hirnhäute und des Gehirns mitBlut strotzend oder leer angetroffen, und ob im letz-teren Fall die Blutgefässe der Brust so viel mehrangefüllt gefunden worden 1). Jedoch muß mangenau1) Man muß dieses wohl untersuchen; denn, wenn derStrick nur die Drosseladern zusammendrükt, alsdannmüssen die Blutgefässe des Gehirns nothwendiger Weise
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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