5533und in welcher Menge; wie auch von welcher Be-schaffenheit selbiger gewesen, ob er wässerigt, blu-tig oder citerhaft war. — Ob die Hirnhöhlen (ven-triculi cerebri) mit Blut, Wasser oder Eiter ange-füllet waren, und wie stark. — Endlich, wie esauf dem Grunde der Hirnhöhle ausgesehen. — Obhier gar keine ausgetretene Säfte angetroffen, undwelche; wie auch in welchem Maaß und Gewicht.§. 14.Wenn die Obduktion eines neugebohrnen tod-ten Kindes zu verrichten ist, dann muß, in so weites möglich ist, die Art und Weise der Geburt, unddie Zufälle, so sich dabei eingefunden, fürnemlich,ob heftige Verblutung dabei gewesen, deutlich be-stimmet werden, damit dergleichen vorgewesene Zu-fälle mit den am Kinde vorgefundenen Umständenverglichen werden können.Auch muß man die im 11. und 12ten Absatz ange-führte Umstände nicht ausser Acht lassen, sondern inso fern selbige hier statt finden können, wohl beob-achten; und fürnemlich die Fäulung des Kindes,und ob selbige durch einige bekannte äussere Umständeaufgehalten oder befördert worden, deutlich zu be-stimmen suchen.Beim Kinde selbst müssen aber hauptsächlich fol-gende Umstände untersuchet werden:1. Wie die Haare und Nägel beschaffen gewesenWie lang und schwer das Kind seye; als wel-ches
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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