Sectionibus & perquisitionibus cadaverum humano-rum pro usu fori. Helmst. 1750. §. 20.: Res cir-cumstantes mire saepe variant & intrigatae sunt, ac inuno eodemque individuo complicari vulnus absolutelethale, cum suffocatione, venesicio, aliave causa,mortem post vulnus acceptum demum inferente,potest.Unter den allgemeinen Umständen, die wohl zuuntersuchen und zu bestimmen sind, mag man siefolgende als durchaus unentbehrliche merken:Ob nemlich etwas aus den Wunden geflossen.Ob man ausgetretene Säfte in einer Höhle desKörpers gefunden, und welche: wie auch in wel-chem Maaß und Gewicht sich solche befunden.Ob das Herz und grosse Blutgefässe mit Blut an-gefüllt gewesen, oder nicht. — Ob sich schon hierund da Zeichen der Fäulniß gezeigt haben, undwelche. Dies letztere ist in vielen Fällen ein über-aus wichtiger Umstand, und erfordert die genauesteUntersuchung und Bestimmung: Ob nemlich einigeTheile schon einen starken aashasten Geruch von sichgegeben, wie ihre Farbe ſich verhalten, wie auchihre Feſtigkeit; ob einige ſchon ganz ſchlaff, odergar aufgelöset und gleichsam angefressen gewesen. —§. 13.Im Fall aber nun die Verletzung am Haupt ge-wesen, müssen noch folgende Umstände ausserdemwohl beobachtet werden: Ob nemlich die Hirnscha-le sehr dick oder dünne, hart oder weich gewesen.Die
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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