29selbige nemlich völlig gesund befunden worden, odernicht; und zwar in lezterem Fall, worin sie vom na-türlichen Zuſtand verändert befunden worden. Nichtweniger ist es eine Hauptsache, zu bestimmen, obdie Verwundung mit einer Quetschung verpaart ge-wesen, und wie beträchtlich diese war.Es ist aber nicht genug in diesen Fällen blos alleinden Ort der Verletzung zu untersuchen, sondern esmüssen alle drei Höhlen des menschlichen Körpers,der Kopf, die Brust und Unterleib jederzeit ge-öfnet und im Viso reperto bestimmet werden, ob diehieselbst befindlichen edele Theile unversehrt befun-den wörden, oder nicht. Es kann z. E. einer einenheftigen Schlag auf den Kopf bekommen haben,nach welchem er sofort todt zur Erden niederfällt;man glaubt, er sey an der Erschütterung des Ge-hirns gestorben; so bald man aber die Brust eröf-net, siehet man, daß ein Geschwür in den Lungenbefindlich gewesen, welches währendem erhaltenenSchlage auf den Kopf geſprungen, und auch in demnemlichen Augenblick den Erblichenen ersticket hat.Dergleichen Vorfälle können unglaublich viel seyn.Es ist deswegen durchaus nothwendig, wenn mannicht Gefahr lauffen will, aus Leichtsinn und Ueber-eilung ein unrichtiges Urtheil zu fällen, daß allediese Theile mit gehöriger Genauigkeit untersuchet,und das Resultat dieser Untersuchung ganz bestimmtin die abzustattende schriftliche Relation mit eingerüktwerde. Fabricius sagt daher in seiner Dissert. deSectioni-
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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