27⑪welche der Körper zur Zeit der Verwundung hat-te, angeführet werden.c) Ferner muß man genau untersuchen, wie langeer ohne Verband gelegen? — Ob der erste Ver-band gehörig angeleget worden? — In welcherEntfernung der Ort der Verwundung von demWohnplatz des nächsten Wundarztes liege?d) Wie lange der Verlezte noch nach der Ver-wundung gelebet habe? — Welche Zufälle sichbei selbigem sowohl gleich nach der Verletzung, alsim Verfolg und beim ereignetem Tode eingefunden?Ob und welche Mittel, und wie selbige gebrau-chet seyen? — Ob gar keine Fehler entweder imVerhalten des Verwundeten oder der zu gebendenArzneien, sowohl aus Schuld des Verwundeten,als auch der Umstehenden, oder auch wohl gar desden Verwundeten in der Kur gehabt habenden Arz-tes oder Wundarztes vorgefallen, und welche?—§. 12.Bei dem zu unterſuchenden Leichnammuß mit der äussersten Präcision der Ort der Ver-letzung, dessen Länge, Breite und Tiefe, undwenn es möglich ist, das Instrument, womit dieVerletzung geschehen ist, und zwar dessen Figur,Länge und Breite beschrieben werden. Zu mehre-rer Sicherheit muß derohalben die Wunde, ehe undbevor die Oefnung vorgenommen wird, vorsichtigund genau, am besten, wenn es möglich ist, mitdem Finger sondiret werden. Dies ist bei denSchuf-
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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