26der Verfasser des Obduktionsscheins die nemlicheOrdnung beobachten, und mit Erzählung der ent-dekten Umständen gleichmässig fortfahren, als wieer selbige untersuchet hat. Dies gereicht dem Ver-fasser um so mehr zur Ehre, da man hieraus siehet,daß er die Obduktion kunstmässig zu verrichten ver-standen; zudem macht diese natürliche Ordnung imErzählen die Beurtheilung für jeden andern leichter.§. 11.Von dem zu untersuchenden Menschen oder Leich-nam muß a) zuerst das Geschlecht, der Name undAlter angeführet werden. Ferner wo und wie mansolchen angetroffen habe 1)? In welcher Lagewomit er umgeben gewesen, ꝛc. Wie nicht weni-ger müssen sorgfältig alle äussere widernatürlicheUmstände an demselben wohl untersuchet werden.b) Sodann muß die Geschichte der gesche-henen Verletzung, in wie weit selbige denArzt betrift, mithin der Ort, Tag und Stunde,wenn die Verletzung geſchehen, auch wenn es zuerfahren möglich war, die Richtung oder Stellung,welche2.1) Der gel. H. D. Weitz erinnert daher ganz recht ins. vermischten Beiträgen zur gerichtlichen Arzneige-gelahrtheit, S. 48. ff. daß die Obrigkeit jederzeit denLeichnam (fürnemlich gilt dieses bei umgebrachten Kin-dern) wo möglich in der nemlichen Lage müsse liegenlassen, in welcher er gefunden worden; und müsse selbstnach geschehener Entdeckung desselben lieber jemand zurBewachung bis zur Obduktion beigestellet werden.
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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