—24zum allgemeinen Gesetz geworden, daß stets ein Arztund Wundarzt zusammen diese Untersuchungen an-stellen müssen. Obzwar nun wohl der Arzt hiebeidie Direction führet, so muß er doch nie den Wund-arzt dabei als seinen Diener, wie sehr oft unrecht-mässig geschiehet, sondern gleichmässig als einenKunsterfahrnen ansehen und als solchen behandeln.Obwohl der Wundarzt gehalten ist, bei allen der-gleichen Untersuchungen die Sektion zu verrichten,so ist und bleibt es doch immer die Pflicht des Arztes,dahin zu sorgen, daß diese Sektion und fernere Un-tersuchung völlig kunstmässig geschehen.Ja, der Arzt muß selbige, im Fall der Unwiſſen-heit oder Ungeübtheit des Wundarztes, selbst ver-richten, wie er dann auch, da die mehresten Wund-ärzte hierin nicht genug erfahren sind, die eigent-liche innere Untersuchung selbst anstellen muß, imFall er nicht aufs vollkommenste von der hinreichen-den Fertigkeit und Wissenschaft des zur Sektion re-quirirten Wundarztes versichert ist. Widrigenfallsmuß er für die begangenen Fehler und Versäum-nisse billig haften, und von gehörigen Orts dafürbestrafet werden.§. 9.Es kann endlich, wenn beim weiblichen Ge-schlecht eine gerichtliche Untersuchung anzustellen,als z. E. ob eine Weibsperson schwanger sey, oderkürzlich gebohren habe, ꝛc. hierzu eine approbirteund vereidete Hebamme, jedoch ebenfalls immer
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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