—nachher der Zweifel gegen sie aufgeworffen werdenkönne, sie hätten wegen nicht hinreichend besorgterKur die Untersuchung selbst nicht getreu genug an-gestellet Unterdessen darf doch der Richter, (wennkeine offenbar wichtige Ursachen anzugeben sind)dem Arzt, der die Kur besorgt hat, den ihm alsKunstverständigen gebührenden Glauben nicht ab-sprechen; als welches L. Heister in s. Dissertat demedico, vulneratum curante, a sectione cadaverisnon exeludende, Helmst. 1749. weitläuftig ausge-führet hat..§. 7..Eine politische Regel, welche die Aerzte undWundärzte in allen dergleichen Fällen sorgfältig zubeobachten haben, ist diese, daß sie an niemand an-ders, wer es auch sey, als dem Richter die eigent-liche Lage der Sache entdecken; denn im Fall durchihre Schwatzhaftigkeit z. E. ein Missethäter, d.sicher zu seyn glaubte, entfliehet, verstehet es sichvon selbst, daß sie sich sehr strafbar dadurch machenwürden.§. 8.In der peinl Halsger. Ordnung wird zwar blosvon Wundärzten, die zu dergleichen Criminalunter-suchungen gebraucht werden sollten, gesprochen. Zuden Zeiten Kaiſers Karls des Fünften waren nem-lich die ordentlichen Aerzte in Deutschland so selten,daß man solche zu dergleichen Untersuchungen nichtüberall haben konnte. Es ist aber nun gleichsam###B 4
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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