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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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22merkt werden, daß ihm dieser oder jener Umstanderzählt worden, daß es so verlaute 2c.Fünftens. Wo nun die Umstände von der Artsind, daß der Arzt in Zweifel bleibt, wie er ur-theilen soll, da muß er jederzeit lieber ganz offen-herzig gestehen, als sich in Gefahr setzen, zu derBeſtrafung eines Unſchuldigen, oder Loslaſſung ei-nes Schuldigen Veranlassung zu geben; wobei nochzu bemerken ist, daß in jedem zweifelhaften Fallimmer eher die Beurtheilung gelinder als strengergefället werden müsse *).§. 6.Im Fall nun die gerichtliche Unterſuchung einesverwundet oder krank gewesenen, und bald nachhergestorbenen Leichnams anzustellen ist, erfordert so-wohl die Justiz, als Klugheit für den die Kur be-sorgt habenden Arzt und Wundarzt, daß selbigediese Untersuchung für sich nicht allein vornehmen,sondern selbst begehren, daß noch ein oder mehrereKunstverständige zugezogen werden, damit nicht.nachherDieser gewöhnliche Rath muß nicht unrecht verstan-den werden, lieber gar keine Beurtheilung, wo derFall zweifelhaft ist; besser ist es die Zweifelsgründe indem Obduktionsschein ohne Zurükhaltung darinlegen,der Richter mag entscheiden; ihm stehen mehrere Wegeöffen, um zur Wahrheit zu kommen. Der mitleidigeArzt erlaubt sich, krafft jener Regel, mehr als seynsollte und überschreitet die Grenzen seines Amts, wirdzum Advokaten des Beklagten. A. d. H.