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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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hier gezeigt zu haben, daß der Arzt nie ein kunst-verständiges Gutachten abgeben könne, als in sofern er solches auf reelle, durch seine Sinnen ent-dekte oder bestätigte physische Gründe zu bauen imStande ist.Drittens, hieraus folget ferner, daß er nie der-gleichen Gutachten in allen denenjenigen Sachenabgeben könne, die nur in eigentlichen Subtili-täten und gröstentheils Chicanen der Sachwalterbestehen. Ob z. E. eine Frau, die wenige Tagevor Ende des neunten Monats niedergekommen,für eine Ehebrecherin deswegen gehalten werdenkönne, weil ihr Ehemann zu der Zeit abwesend ge-wesen, u. s. w. Eben so wenig darf er physiolo-gische unerwiesene Subtilitäten anführen, oder garauf selbige irgend einen Satz bauen.Viertens. Es darf daher der Arzt oder Wund-arzt in solchem Gutachten gar nichts auf blossesZörensagen fest gründen, in so fern er solches selbstnicht gleichfalls hat untersuchen können. Sonderner soll nur das, was er gefunden und gesehen hat,zum Grunde legen; es ſeye dann, daß es ſolcheUmstände betreffe, die er nicht mehr selbst erfor-schen, sondern von andern erfahren müste; z. E.welche Lage der Verwundete beim Empfang derWunde gehabt was man gleich nach der Ver-wundung angefangen, ꝛc. und hiebei ſmuß dann insolchen Fällen doch immer vom Arzte zugleich be-merktB 1