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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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20leicht zu erkennenden Narren fände, daß dieserMensch vorher Hämorrhoidalbeschwerden gehabt,und nunmehro alle Zeichen des in der Leber oderMilz oder auch in den sogenannten Hämorrhoidal-gefässen angehäuften und nun zu langsam bewegtenBluts sich bei ihm entdekten: hier, sage ich, wür-de der Arzt vielleicht urtheilen können, ob dieseNarrheit zu genesen wäre ob selbige in ein Wü-then übergehen könne ob hier sogenannte LucidaIntervalla möglich seyen rc. 2c Denn der gründlichräsonnirende Arzt weiß, daß, wo das Blut irgendim Körper zu langsam beweget wird, in demselbennicht allein viele Theile verderben, sondern letzterein dem Grade des Verderbens hier um so mehr stei-gen, weil sie nicht geschwinde genug von den reini-genden Organen angezogen und aus dem Körperweggeschaffet werden können. Er weiß aber ferner,daß diese Theilchen desto mehr aufgelöset werden,je mehr sie der Fäulung näher kommen, und folg-lich diese aufgelösten, feinsten aber auch schärfstenTheilchen desto eher und leichter wieder in den Kreis-lauf der Säften hereindringen, und sobald selbigein hinreichender Anzahl mit dem Blut ins Gehirngeführet worden, letzteres vermöge ihrer Schärfedergestalt reitzen können, daß desselben Verrichtungdarüber ganz in Unordnung geräth. Jedoch ich darfhier nicht weiter reden, um nicht anstatt aus der me-dicinischen Rechtsgelehrsamkeit, vielmehr aus derreinen Pathologie zu reden. Mir ist es jetzt genug,hier