⸸18untersuchen soll, die er durch seine äussere Sinneentdecken kann, und niemand von ihm zu fordernbemächtiget ist, über solche Sachen, die ausser seinerSphäre sind, zu urtheilen, so folget, daß er immer-hin nach den Gesetzen der Logik, die Gründe, war-um er so und nicht anders geurtheilet hat, anzuge-ben im Stande seyn soll. Dieses fordern auch dieRechtsgelehrten, und mit Recht. S. Carpzov.Pract. crim. p. 1. Qu. 26. no. 28. &c. Es darf da-her weder der Arzt noch Wundarzt in der Beurthei-lung etwas ungewisses zum Grunde legen, dasSuppositum mag auch sonst viel Wahrscheinlichkeithaben; denn hier gilt die Regel: 2 posse ad essenon valet consequentia. Hieraus folget ferner:Zweitens, daß nie dergleichen Beurtheilung sichüber andere Objekte erstrecken dürfe, als solche,welche durch aͤussere Sinnen entdecket werden koͤn-nen. Es ist daher der Arzt in der medicinischenRechtsgelahrtheit nie verbunden, über Erscheinun-gen (Phaenomena) bei einem Menschen zu urtheilen,von welchen man keine physische Gründe anzugebenim Stande ist. Wenn z. E. blos allein die Rededavon ist, ob einer den Gebrauch seiner innerenSinnen verlohren habe und närrisch geworden sey,so geht dieses den Arzt nicht anders an, als in sofern er untersuchen und bestimmen kann, ob diesevon jedem Menschen leicht anzuerkennende Narrheitphysische, im Körper liegende Ursachen habe, undwelche diese seyen. Mehr kann der Arzt hier nichtſagen;
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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