⸸17ſtattetem Zeugniß keinen andern Glauben beimeſſen,als dem Zeugniß eines jeden andern Menschen.Er muß sich auch mit der Ueberreichung des Visireperti nicht übereilen lassen, sondern sich die gehö-rige Zeit dazu nehmen. Der Richter ist verbunden,ihm zum allerwenigsten vier und zwanzig Stunden,und auf Begehren noch längere Zeit hiezu zu lassen;welches hauptsächlich alsdenn nothwendig ist, wenndie gründliche Beurtheilung des Falles verſchiedenenSchwicrigkeiten ausgesetzet ist. Auch ist es immer-hin besser, wenn sämtliche bei der Untersuchung ge-genwärtig gewesene Medicinalpersonen nachher zu-sammenkommen, um, wenn es seyn kann, über dieBeurtheilung des Falles sich zu vereinbaren. Ichsage über die Beurtheilung, weil über die vorge-fundene Umstände, als welche von den äusseren Sin-nen erkannt werden, kein Zwist oder auch nur ver-schiedener Gedanke seyn darf. Daher nöthig ist,daß bei der Untersuchung selbst jeder zu bemerkendeUmstand von allen gegenwärtigen Medicinalperso-nen beobachtet, erkannt, und allenfalls durch lauteshersagen und diktiren desselben gleichsam ausser Zwei-fel und Streit gesetzt werde.2. In der Beurtheilung selbst muß nunjeder Arzt oder Wundarzt folgende Regeln beob-achten:Erstens. Daß er nie sein Urtheil über Sachenabgebe, als wovon er zugleich binreichende Grün-de zu geben im Stande ist. Denn da er Sachenunter-B
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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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