Druckschrift 
Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen
 

17ſtattetem Zeugniß keinen andern Glauben beimeſſen,als dem Zeugniß eines jeden andern Menschen.Er muß sich auch mit der Ueberreichung des Visireperti nicht übereilen lassen, sondern sich die gehö-rige Zeit dazu nehmen. Der Richter ist verbunden,ihm zum allerwenigsten vier und zwanzig Stunden,und auf Begehren noch längere Zeit hiezu zu lassen;welches hauptsächlich alsdenn nothwendig ist, wenndie gründliche Beurtheilung des Falles verſchiedenenSchwicrigkeiten ausgesetzet ist. Auch ist es immer-hin besser, wenn sämtliche bei der Untersuchung ge-genwärtig gewesene Medicinalpersonen nachher zu-sammenkommen, um, wenn es seyn kann, über dieBeurtheilung des Falles sich zu vereinbaren. Ichsage über die Beurtheilung, weil über die vorge-fundene Umstände, als welche von den äusseren Sin-nen erkannt werden, kein Zwist oder auch nur ver-schiedener Gedanke seyn darf. Daher nöthig ist,daß bei der Untersuchung selbst jeder zu bemerkendeUmstand von allen gegenwärtigen Medicinalperso-nen beobachtet, erkannt, und allenfalls durch lauteshersagen und diktiren desselben gleichsam ausser Zwei-fel und Streit gesetzt werde.2. In der Beurtheilung selbst muß nunjeder Arzt oder Wundarzt folgende Regeln beob-achten:Erstens. Daß er nie sein Urtheil über Sachenabgebe, als wovon er zugleich binreichende Grün-de zu geben im Stande ist. Denn da er Sachenunter-B