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Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
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216zeuge gleich bei der Hand seyn müssen, ehe die Um-tersuchung angestellet wird r). Nemlich: in gewöhn-lichen Fällen reichen ein einfaches anatomisches Be-steck, aus Scalpellen, gerader und krummen Sche-re, Knorpelmesser, Pinzetten, Blasrohrgen,grossen und kleinen Sonden und einer Kopfsäge hin.Zum vollständigen Apparat gehört aber noch eineSprütze, Gehirnmesser, auch Meiffel und Ham-mer, die Rückenmarkshöhle oder andere Knochen-..höhlen zu öfnen.Die zu bemerkende und hinlänglich untersuchteUmstande kann der Arzt oder Wundarzt sofort be-sonders auf einem Zeitulgen bemerken, oder, weiler die Hände besonders während einer Section nichtzum Schreiben brauchen kann, jemanden diktiren,damit er nichts vergessen möge. Denn er muß al-les genau nachher auf einmal in einer Relation an-führen, was er gefunden hat. So bald er dieseschriftliche Relation gehörigen Orts übergeben hat,darf er weiter nichts hinzusetzen; denn es darf derRichter, nach verschiedener Rechtsgelehrten sowohlals Aerzte Meinung, dergleichen nachher von ei-nem die Obduktion verrichtet habendem Arzt abge-stattetem1) Auch aus politischen Ursachen muß hievor gesorgetwerden, indem sonst dergleichen gänzlicher oder nichtgenug vorhergesehener Mangel der nöthigen Instru-menten, denen Gerichtspersonen leicht einen verklei-nernden Begriff von der Einsicht der Medicinalperso-.nen beibringen könnte.