15untersuchung einige Gerichtspersonen gegenwärtigseyn müssen 1); so muß der das Visum repertumentwerfende Arzt oder Wundarzt die Namen derbei der Untersuchung gegenwärtigen Gerichtsper-sonen gleich im Anfang seines Visi reperti mit ein-rücken. — Und weil ebenmässig nach den Gesetzenimmer ein Arzt und Wundarzt dergleichen Untersu-chungen gemeinſchaftlich anſtellen muͤſſen, ſo mußentweder jeder in seinem besondern Viso reperio denandern mlt anführen, oder sie machen ein gemein-schaftliches Visum repertum, welches sie beide unter-schreiben. Nicht weniger muß dieses geschehen,wenn mehrere wie ein Arzt oder Wundarzt zu der-gleichen Untersuchungen gerufen worden..§. 5.5 11. 10..Die Beschäftigung der Aerzte und Wundärztedin dieſen Faͤllen beſtehet alſo:Erstlich, in der ihnen aufgetragenen Untersu-chung eines lebendigen oder todten menschlichenKörpers.(Gemde)Zweitens, in der Beurtheilung dessen, was siedabei gefunden haben.50441. Was nun die Untersuchung selbst betrift,so verstehet sich von selbst, daß alle hiezu erforder-liche, sowohl anatomische als chirurgische Werk-zeugeI..1) Carpz. Prax. crim. p. 1. qu. 26. nro. 29. &c.wie auch peinl. Halsger, Ordn. Art. 149.
Druckschrift
Anweisung für Aerzte und Wundärzte, um bei gerichtlichen Untersuchungen vollständige Visa reperta zu liefern : und wie die Rechtsgelehrten wissen können, ob von Seiten der Ersteren das gehörige beobachtet worden
Entstehung
Seite
15
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten